Mainz (dpa/lrs) – Der gerichtlich gestoppte Abschuss eines Wolfes im Westerwald wird von Behördenseite vorerst nicht weiter verfolgt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz teilte auf Anfrage mit, es werde keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Eine solche Beschwerde hätte letztlich auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sagte Umweltstaatssekretär Erwin Manz (Grüne) nach einem Sprechvermerk in einer Sitzung des Umweltausschusses des Landtages in Mainz.
Abschüsse nicht ausreichend begründet
Anfang Dezember hatte die SGD Nord eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines bestimmten Wolfes und weiterer Tiere erlassen, die bis zum 29. Januar gültig gewesen wäre. Später befand das Koblenzer Verwaltungsgericht, dass die Ausnahmegenehmigung rechtsfehlerhaft sei. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, ob von dem Wolf Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss erforderten.
Auch die Notwendigkeit der Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels sei unklar, hieß es in der Entscheidung des Gerichts. Unklar sei darüber hinaus, mit welchen Schäden zu rechnen sei, sollte der Wolf nicht abgeschossen werden. Bei Rissen des Tieres hätten die dortigen Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen.
Manz sagte im Ausschuss weiter, mit Blick auf künftige Entscheidungen müsse sorgfältig geprüft werden, ob Voraussetzungen für eine Abschussgenehmigung vorliegen. Hinterfragt werden müsse, ob befristete Genehmigungen sinnvoll seien. Es stelle sich die Frage, ob ein Abschuss dann angesichts gerichtlicher Überprüfungen in solchen Fällen überhaupt möglich sei. Mit Blick auf andere Bundesländer sei ein Großteil von beklagten Ausnahmegenehmigungen für den Abschuss von Wölfen von Gerichten für rechtswidrig befunden worden. In Rheinland-Pfalz war es die erste Entscheidung dieser Art.