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Gutachten: Modernisierungsgesetz verstößt gegen EU-Recht

München/Leipzig (dpa/lby) – Teile des seit Anfang August in Bayern geltenden dritten Modernisierungsgesetzes verstoßen laut einem aktuellen Gutachten «mit hoher Wahrscheinlichkeit» gegen EU-Recht. Die Begrenzungen derPflicht für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) durch das Gesetz in Bayern verstoße «zumindest teilweise gegen die EU-rechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie», heißt es in dem zehnseitigen Gutachten von Staatsrechtler Kurt Faßbender von der Universität Leipzig, welches der Deutschen Presse-Agentur in München vorliegt. 

Kritik an Vorgaben für Skipisten, Seilbahnen und Schneekanonen

Konkret bezweifelt das Gutachten, das der SPD-Landtagsabgeordnete Florian von Brunn in Auftrag gegeben hat, die durch das Gesetz gelockerten Vorgaben für besagte Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Schneekanonen, Skipisten und Seilbahnen in den Alpen. Bei allen drei Sachverhalten sei, anders als im Gesetzgebungsverfahren behauptet, «tatsächlich mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und auch auf das Klima zu rechnen», heißt es im Gutachten. Dabei sei es nicht relevant, wie groß ein Skigebiet sei, wo der Kunstschnee zum Einsatz komme oder wie lang eine Seilbahn sei. 

Verstößt das Gesetz auch gegen die Alpenkonvention?

Und noch eine Frage wirft das Gutachten auf: Möglicherweise verstößt die Begrenzungen der UVP-Pflicht auch gegen die von Deutschland unterzeichnete Alpenkonvention. Es sei «fraglich», ob deren Vorgaben «durchgehend eingehalten werden».

Das am 23. Juli von CSU und Freien Wählern im Landtag verabschiedete Gesetz sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für die UVP-Pflicht vor. So wird diese bei Beschneiungsanlagen erst ab einer Fläche von mehr als 20 Hektar (zuvor 15 Hektar) und in Schutzgebieten ab 10 Hektar (zuvor 7,5 Hektar) vorgeschrieben. Bei Skipisten wurde die Grenze von 10 auf 20 Hektar und in Schutzgebieten von 5 auf 10 Hektar erhöht. 

Für Seilbahnen und Skilifte müssen erst eine bestimmte Beförderungskapazität und eine bestimmte Luftlinienlänge zwischen Tal- und Bergstation erreicht werden, um eine UVP-Pflicht auszulösen. Bisher genügte eine Bedingung. Zudem ist die Luftlinienlänge pauschal auf 3.000 Meter verlängert worden (zuvor 1.000 Meter für Schlepplifte, 2.500 Meter für übrige Seilbahnen). 

Gesetzgebungsverfahren war bereits sehr kontrovers

Im Gesetzgebungsverfahren hatten bereits SPD und Grüne massive Kritik an den Plänen der Staatsregierung geäußert. Zudem hatte sich das Bündnis «Rettet die Berge» gebildet, dem neben Politikern auch Umweltschützer und Verbände wie der Deutsche Alpenverein angehören. Die Staatsregierung hatte ihrerseits die Änderungen mit einem Abbau von Bürokratie begründet, nach ihrer Darstellung gibt es keine Abstriche beim Schutz der Alpen.

Von Brunn: Beleg für verantwortungsloses Handeln der Regierung

«Das Gutachten ist für mich ein weiterer klarer Beleg, dass die Söder-Regierung europäisches Umweltrecht und den Alpenschutz massiv verletzt. Dieser Freifahrtschein für den ungezügelten Ausbau von Skigebieten ist angesichts des Klimawandels besonders verantwortungslos», sagte von Brunn. Das sei weder Bürokratieabbau noch Wirtschaftsförderung – «hier werden nur Lobbywünsche zum Schaden der sensiblen Alpen-Natur erfüllt». 

Brief mit Hilferuf an Bundesumweltminister Carsten Schneider

Welche Folgen sich aus dem Gutachten ergeben, bleibt abzuwarten. «Ich habe mich deswegen auch an Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) gewendet und um Hilfe gegen das europarechtswidrige Handeln von Markus Söder gebeten», betonte von Brunn. 

Gutachten empfiehlt Beschwerde in Brüssel oder Klagen

Das Gutachten zeigt aber auch noch andere Optionen auf: «Zum einen hat jede und jeder die Möglichkeit, die EU-Kommission im Wege einer Beschwerde
auf den in Rede stehenden Verstoß gegen die UVP-Richtlinie aufmerksam
zu machen.» Die EU-Kommission könne dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Auch der Klageweg vor einem Verwaltungsgericht sei denkbar. In der Folge könnte dann der Europäische Gerichtshof «einen etwaigen Verstoß gegen die UVP-Richtlinie verbindlich feststellen».

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