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Wohin mit ungenutzten Alltagsdingen in Rheinland-Pfalz?

Mainz (dpa/lrs) – Was tun mit dem Mantel, der ungetragen in der hintersten Ecke des Kleiderschranks hängt? Wohin mit den eingestaubten Büchern im Regal? Das fragen sich auch viele Menschen in Rheinland-Pfalz. Im Laufe der Zeit sammeln sich Dinge an, die nicht mehr genutzt werden, aber nicht immer gleich ein Fall für die Tonne sind. 

Tauschmärkte finden: online und offline

Dafür bieten etwa einige Städte in Rheinland-Pfalz, aber auch private Initiativen Warentauschmärkte an. Manche dieser Projekte sind das ganze Jahr verfügbar, andere existieren nur saisonal, etwa rund um Weihnachten. Wer bei sich vor Ort keinen Tauschmarkt findet, kann auf digitale Angebote zurückgreifen. 

Im Netz gibt es etwa den Ludwigshafener Tausch- und Verschenkmarkt. Auf der Internetseite können vom Autozubehör bis hin zu Textilien Gegenstände inseriert werden. Das Angebot wird auch von Menschen in den umliegenden Städten wie Mannheim, Heidelberg, Frankenthal und Speyer genutzt, sagt Sprecher Christophe Klimmer.

Online-Tauschbörsen gibt es auch in anderen Städten wie Bad Kreuznach, Kaiserslautern oder Worms. Eine Übersicht bietet die Internetseite https://www.ressourcenretter.de/

Regeln für den Tausch

Viele Märkte haben genaue Regeln, was getauscht werden darf und was nicht. Cordula Zimper vom Warentauschmarkt im Mainzer Umweltladen sagt beispielsweise: «Die Gegenstände sollten sauber und in gepflegtem Zustand sein.» Vom Tausch ausgenommen seien Gegenstände mit Schadstoffen und verderbliche Dinge wie Lebensmittel oder Kosmetika. Dabei gehe es auch um Hygiene. Und es gibt Größenbeschränkungen beim Warentauschmarkt im Mainzer Umweltladen: Die Grenze liegt bei dem, was man tragen kann.

Tauschmärkte übernehmen keine Haftung bei Mängeln

Entdeckt man zum Beispiel einen Defekt an einem Elektrogerät oder ein Loch in einem Kleidungsstück, können gegen den Tauschladen oder die Online-Plattform in der Regel keine Ansprüche erhoben werden. «Der zivilrechtliche Tauschvertrag entsteht nur zwischen den Tauschenden selbst», erklärt Ruth Preywisch von der Verbraucherzentrale. 

«Wenn der getauschte Gegenstand Mängel aufweist, die zum Zeitpunkt des Tausches noch nicht ersichtlich waren, kann der Geschädigte vom Tauschvertrag zurücktreten.» Außerdem könne der eingetauschte Gegenstand zurückgefordert werden.

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